Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 248+249 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin 2 E.________ Gesuchsgegner Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ AG v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen übler Nachrede Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist gegen die beiden Beschuldigten ein Strafverfahren wegen übler Nachrede hängig. Mit Verfügung vom 28. April 2025 teilte Gerichtspräsidentin H.________ den Par- teien mit, dass das Verfahren bis am 31. Juli 2025 ihr und ab 1. August 2025 a.o. Gerichtspräsidentin I.________ zugeteilt worden sei. Zudem lud sie zur Vergleichs- verhandlung mit eventuell anschliessender Hauptverhandlung auf den 8. Oktober 2025 vor. Am 22. Mai 2025 verfügte E.________, dass das Verfahren neu ab dem 12. Mai 2025 durch ihn weitergeführt werde. Er setzte die Verhandlung vom 8. Ok- tober 2025 aufgrund des drohenden Eintritts der Verfolgungsverjährung ab bzw. neu auf den 14. Juli 2025 an. Am 29. Mai 2025 reichten sowohl der Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, als auch die Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, ein Ausstandsgesuch gegen E.________ (nachfolgend: Gesuchgeg- ner) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai bzw. 2. Juni 2025 leitete der Gesuchgegner die Ausstandsgesuche an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Der Präsident der Beschwerdekammer eröffnete am 4. Juni 2025 ein Ausstandsverfahren. Am 10. Juni 2025 teilte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorlägen und auf ei- ne Stellungnahme verzichtet werde. Der Gesuchgegner beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 10. Juni 2025 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juni 2025 auf das Einreichen einer Stel- lungnahme. Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin liessen sich zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers nicht vernehmen. Am 8. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein und hielt am Ausstands- gesuch fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchgegner ist dessen Verfügung vom 22. Mai 2025. Indem die Gesuchsteller je am 29. Mai 2025 und damit innerhalb einer Frist von weniger als sieben Tagen den Ausstand ver- langen, sind ihre Gesuch rechtzeitig erfolgt. Auf die Ausstandsgesuche ist einzutre- ten. 3. Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchstellerin leiten die Befangenheit aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner unter Verletzung von Art. 30 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Verfah- 2 rensleitung übernommen habe. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit des Gesuchsgegners. Dieser könne sich nicht selbst als Verfahrens- leiter bestimmen und der vormals zuständigen Gerichtspräsidentin die Verfahrens- leitung entziehen. Zudem habe er ihren Anspruch auf freie Anwaltswahl verletzt, indem der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin durch die Terminverschiebung und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung durch ihre frei gewählten Anwälte dazu gezwungen würden, entweder ohne oder mit neu zu be- stellender Verteidigung erscheinen zu müssen. Der Gesuchsteller leitet die Vorein- genommenheit zudem aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner ohne An- hörung der Beschuldigten über den Antrag der Privatklägerin auf Vorverschiebung des Termins entschieden und damit eine Gehörsverletzung begangen habe. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, indem die Abnahme und Neuvorladung explizit mit dem «drohenden» Eintritt der Verjährung begründet worden sei, habe sich der Gesuchsgegner bereits in einem Mass festgelegt, welches ihn nicht mehr als un- voreingenommen und dementsprechend den Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lasse. So bedeute «drohend» gemäss Duden, dass «etwas Unangenehmes oder Gefährliches» bevorstehe. Der Eintritt der Verjährung sei ei- nem dann unangenehm oder gefährlich, wenn man die Gesuchstellerin verurteilen wolle. 4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Ver- fahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Verfassungsnorm ver- langt nicht, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetzt (vgl. BGE 141 V 495 E. 2.3; BGE 117 Ia 133 E. 1e). Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt daher nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Eine Verände- rung der Besetzung ist vielmehr einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich (Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Das ist na- mentlich der Fall, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs (BGE 151 IV 37 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners geht Folgendes hervor: Einen Tag nach dem Versand der Vorladung vom 28. April 2025 wurde Gerichtspräsidentin H.________ per sofort zu 100% krankgeschrieben. Ein Vorverschieben des Einsat- zes von a.o. Gerichtspräsidentin I.________ war nicht möglich. Der Gesuchgegner wurde im Rahmen einer durch die Geschäftsleitung des Regionalgerichts getroffe- nen Stellvertretungsregelung dazu bestimmt, die Verfahrensleitung in sämtlichen Strafverfahren von Gerichtspräsidentin H.________ zu übernehmen, bis a.o. Ge- richtspräsidentin I.________ ihren Einsatz am 1. August 2025 starten wird. Offensichtlich liegen damit sachliche Gründe für den Wechsel der Verfahrensherr- schaft vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.3 sowie BGE 144 I 37 E. 2.1). Hinweise auf fehlende Unabhängigkeit oder Voreingenommenheit fehlen bei dieser Ausgangslage. Das Vorliegen eines 3 schriftlichen Entscheids der Geschäftsleitung des Regionalgerichts ist nicht erfor- derlich, zumal es keine Hinweise gibt (solche werden auch nicht substantiiert vor- gebracht), dass dem Wechsel der Verfahrensherrschaft andere oder sachfremde Überlegungen zugrunde liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit des Gesuchgegners zu erwecken. 6. Aufgrund der telefonischen Terminumfrage vom 22. Mai 2025 hatten die Gesuch- steller Kenntnis davon, dass eine Vorverschiebung beabsichtigt ist, und damit auch die Gelegenheit, in diesem Rahmen ihre Einwände vorzubringen. Zudem ist es ge- setzlich nicht vorgesehen, dass der Richter die Parteien vor Erlass einer (neuen) Vorladung anhört. Der Umstand, dass die Vorverschiebung aufgrund eines Antrags der Straf- und Zivilklägerin erfolgte, ändert daran nichts. Abgesehen davon kann die Frage, ob der Gesuchgegner die Beschuldigten zum Antrag der Straf- und Zivil- klägerin hätte anhören müssen und insofern das rechtliche Gehör verletzt hat, oh- nehin offenbleiben. Gehörsverletzungen und andere Verfahrensfehler wie auch Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO oder allgemein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erwecken. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Ver- letzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und sich in den Rechtsfeh- lern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Solches ist vorliegend zu verneinen. Es sind – gerade auch mit Blick auf die Dringlichkeit aufgrund der drohenden Verjährung – keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass das Vorgehen des Gesuchsgegners einzig darauf abgezielt hätte, die Gesuchsteller zu benachteiligen (vgl. auch nach- folgende Ausführungen). 7. Das Recht der Gesuchsteller auf freie Anwaltswahl ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft es zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Bestim- mung ergibt sich zudem, dass eine (Wahl-)Verteidigung nicht ausgeschlossen wer- den darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Ver- teidigung frei ist. Doch ist nach der Rechtsprechung das Recht auf Wahlverteidi- gung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht tröle- risch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5 mit zahlreichen Hinwei- sen). Vorliegend bestehen solche prozessualen Gründe. Die Verhandlungsan- setzung am 14. Juli 2025 drängte sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Eintritts der Verfolgungsverjährung auf. Hinweise, dass der Gesuchsgegner damit den Entzug der Wahrverteidigung beabsichtigte, bestehen nicht, zumal er den Par- teien im dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Zeitraum vom 8. Juli 2025 4 bis am 18. Juli 2025 9 mögliche Termine vorgeschlagen hat. Der Umstand, dass der ursprüngliche Gerichtstermin mit allen Parteien abgesprochen war, steht einer Vorverschiebung zudem nicht entgegen und begründet mit Blick auf die bisher ge- machten und nachfolgenden Ausführungen ebenfalls keinen Hinweis auf eine Be- fangenheit. 8. Der Hinweis des Gesuchsgegners auf die drohende Verjährung ist ebenfalls nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit zu begründen. Ein solcher Hinweis sagt nichts über eine Absicht des Gesuchgegners aus, die Beschuldigten zu verurteilen, sondern gründet auf dem Umstand, dass ein materielles Urteil zu ei- nem späteren Zeitpunkt nicht mehr ergehen kann. Das ist nicht mit einer Wertung verbunden, zumal auch ein freisprechendes Urteil nicht mehr möglich ist. Der Ge- suchgegner weist zu Recht darauf hin, dass es mit Blick auf die materielle Wahrheit grundsätzlich vermieden werden sollte, im Verantwortungsbereich der Strafjustiz Strafverfolgungen ohne (verurteilendes oder freisprechendes) Urteil verjähren zu lassen. So gilt die bevorstehende Verjährung als sachlicher Trennungsgrund (vgl. statt vieler den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 318 vom 28.11.2023 E. 5.1) und rechtfertigt beispielsweise auch eine Verkürzung der Vorla- dungsfrist (Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 4.1.3). Mit Blick darauf ist die Verwendung des Begriffs «drohender Eintritt der Verfolgungsverjährung» offensichtlich nicht ge- eignet, den Gesuchgegner als voreingenommen erscheinen zu lassen, zumal der Begriff in juristischen Kreisen ohnehin als geläufige Ausdrucksweise gilt. Die Ausstandsgesuche erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschuldigten kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden ihnen je hälftig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihnen auch keine Entschädigung auszurichten. Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte keine Entschädigung. Ihr ist damit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Ausstandsgesuche vom 29. Mai 2025 werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden dem Ge- suchsteller und der Gesuchstellerin je hälftig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Beschuldigten/Gesuchstellerin 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Ein- schreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (per B-Post) Bern, 21. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6