15d Abs. 1 Bst. e SVG wird eine Person, bei der Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motofahrzeuge nicht sicher führen kann. In Art. 15 Abs. 3 SVG wird weiter festgehalten, dass die Ärzte in Bezug auf Meldungen nach Abs. 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden sind. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.