Zum einen ist völlig unklar, um was für ein Schreiben es sich dabei konkret handeln soll und gegen welchen Arzt sich diese Vorwürfe richten. Zum anderen führt er nicht näher aus, welche rechtlichen Grundlagen dabei verletzt und welche Straftatbestände dadurch erfüllt worden sein sollen. Ausserdem kommt Ärzten ein entsprechendes Melderecht zu (Art. 15d Abs. 1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 15d Abs. 1