Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Behandlung, Behandlungsfehler oder sonstige Fehldiagnosen durch die Beschuldigte. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem «beschuldigten Arzt» sinngemäss vorwirft, dass dieser gegen das Gesetz verstossen und sich strafbar gemacht habe, als er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit einem Schreiben über die fehlende Fahreignung informiert habe. Zum einen ist völlig unklar, um was für ein Schreiben es sich dabei konkret handeln soll und gegen welchen Arzt sich diese Vorwürfe richten.