Aus seiner Beschwerde geht nicht konkret hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Es reicht offensichtlich nicht aus, wenn er pauschal geltend macht, dass die Nichtanhandnahme unzulässig ist und gegen Rechtsgrundlagen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstösst. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Behandlung, Behandlungsfehler oder sonstige Fehldiagnosen durch die Beschuldigte.