3 chenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich letztlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Aus seiner Beschwerde geht nicht konkret hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre.