4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Verfügung gegen die Rechtsgrundlagen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstosse. Der beschuldigte Arzt habe der KESB mit Schreiben mitgeteilt, dass er unfähig und für den Strassenverkehr ungeeignet sei. Dazu sei dieser nicht berechtigt gewesen und habe ihn damit krass geschädigt. Da sein Schreiben gegen das Gesetz verstossen habe, sei es unzulässig und strafrechtlich von Belangen. Eine Nichtanhandnahme sei aus diesen Gründen unzulässig und gegen die Beweiswürdigung. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens.