310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Nichtanhandnahme wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Vorliegend fehlt es in den Schreiben von B.________ bezüglich sämtlicher gerügter (angeblicher) Straftatbestände an konkreten Anhaltspunkten bzw. einer konkreten Sachverhaltsbeschreibung.