Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 26. Mai 2025). Diese leitete die Eingabe mit Übermittlungszettel vom 28. Mai 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.