Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, Amts- und Rechtsmiss- brauch, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. April 2025 (BM 25 3468) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 25 3468 vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das A.________ (nachfolgend: Beschul- digte) mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 und 29. Dezember 2024 initiierte Strafverfahren wegen Körperverletzung, Amts- und Rechtsmissbrauchs, Nötigung, unsachgemässer Behandlung, Behandlungsfehler, Fehldiagnosen und Falschbeur- kundung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 26. Mai 2025). Diese leitete die Eingabe mit Übermittlungszettel vom 28. Mai 2025 an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die mutmasslich frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Schreiben vom 27.12.2024 und 29.12.2024 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, B.________ nicht gemäss den aktuellen medizinischen Standards behandelt zu haben und ihm in rechtsmissbräuchlicher Weise den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Schiffsführerausweis entziehen zu wollen. Im Schreiben vom 27.12.2024 erhebt B.________ adhäsionsweise Zivilklage und fordert Schadenersatz in der Höhe von mindestens CHF 25'000.00. Konkret macht B.________ mit Schreiben vom 27.12.2024 Körperverletzung, Amts- und Rechtsmiss- brauch sowie Nötigung geltend. Die Körperverletzung soll durch unsachgemässe Behandlung in der A.________ (Klinik) begangen worden sein. B.________ wirft der Klinik pauschal vor, unqualifiziertes Personal zu beschäftigen und dadurch unfähig zu sein, ihn sachgemäss zu behandeln. Ein Amts- oder Rechtsmissbrauch soll durch einen Bericht der A.________ (Klinik) vom 03.12.2024 begangen worden sein. Dies, weil die unterzeichnende Person nicht ermächtigt sei, solche Berichte zu verfassen und sich aus reiner Inkompetenz und Unfähigkeit dazu habe hinreissen lassen. B.________ wurde gestützt auf diesen Bericht am 16.12.2024 durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Füh- rerausweis für Motorfahrzeuge und der Schiffsführerausweis vorsorglich entzogen, zur Wiedererlan- gung müsste B.________ eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung absolvieren. Auf- grund dessen soll ebenfalls eine Nötigung gegeben sein. 2 Im Schreiben vom 29.12.2024 zeigt sich B.________ in verschiedentlichen Belangen unzufrieden mit dem Austrittsbericht der A.________ (Klinik) vom 27.11.2024. Konkret macht B.________ unsach- gemässe Behandlung, Behandlungsfehler, Fehldiagnosen sowie Falschbeurkundung geltend. Zur Begründung führt B.________ an, dass er sich mit mehreren Diagnosen, Untersuchungen und an- derweitigen Feststellungen, welche im vorerwähnten Austrittsbericht festgehalten sind, nicht einver- standen erklärt. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernis- se bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist. 4.2 Die Nichtanhandnahme wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Vorliegend fehlt es in den Schreiben von B.________ bezüglich sämtlicher gerügter (angeblicher) Straftatbestände an konkreten Anhaltspunkten bzw. einer konkreten Sachverhaltsbeschreibung. Man- gels dessen kann kein Tatverdacht erhärtet werden, welcher die Eröffnung einer Untersuchung recht- fertigen würde. In Bezug auf die im Schreiben vom 27.12.2024 gerügte Nötigung kann festgehalten werden, dass es nicht strafbar ist, gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen anzuordnen. Es steht B.________ zudem frei, sich der verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung nicht zu unterziehen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Verfügung gegen die Rechtsgrundlagen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstosse. Der beschuldigte Arzt habe der KESB mit Schreiben mitgeteilt, dass er unfähig und für den Strassenverkehr ungeeignet sei. Dazu sei dieser nicht berechtigt gewesen und habe ihn damit krass geschädigt. Da sein Schreiben gegen das Gesetz ver- stossen habe, sei es unzulässig und strafrechtlich von Belangen. Eine Nichtan- handnahme sei aus diesen Gründen unzulässig und gegen die Beweiswürdigung. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Aus- führungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2). Vorliegend fehlt es an einem hinrei- 3 chenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- fängt nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich letztlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Aus seiner Beschwerde geht nicht konkret hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Es reicht offensichtlich nicht aus, wenn er pauschal gel- tend macht, dass die Nichtanhandnahme unzulässig ist und gegen Rechtsgrundla- gen, die Rechtsgleichheit und die Beweiswillkür verstösst. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Behandlung, Behandlungsfehler oder sonstige Fehldiagnosen durch die Beschuldigte. Daran ändert nichts, wenn der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde dem «beschuldigten Arzt» sinngemäss vor- wirft, dass dieser gegen das Gesetz verstossen und sich strafbar gemacht habe, als er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit einem Schreiben über die fehlende Fahreignung informiert habe. Zum einen ist völlig unklar, um was für ein Schreiben es sich dabei konkret handeln soll und gegen welchen Arzt sich diese Vorwürfe richten. Zum anderen führt er nicht näher aus, welche rechtlichen Grundlagen dabei verletzt und welche Straftatbestände dadurch erfüllt worden sein sollen. Ausserdem kommt Ärzten ein entsprechendes Melderecht zu (Art. 15d Abs. 1 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG wird eine Person, bei der Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen ei- nes Gebrechens oder wegen einer Sucht Motofahrzeuge nicht sicher führen kann. In Art. 15 Abs. 3 SVG wird weiter festgehalten, dass die Ärzte in Bezug auf Mel- dungen nach Abs. 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden sind. Sie kön- nen die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. Demnach erweist sich das gerügte Verhalten des Arztes grundsätzlich als rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorsorglichen Entzug seines Führerausweises für Motorfahrzeuge und seines Schiffführerausweises nicht einverstanden ist, hat er den verwaltungsrecht- lichen Beschwerdeweg zu beschreiten (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 16. Dezember 2024). 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schrif- tenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Ihr ist demzufolge ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5