7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.