Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig. 4.5 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes aller Voraussicht nach abgewiesen hätte. 4.5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 4.1 hiervor). 4.5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung.