55 Abs. 1 SVG zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe berechtigt – wenn nicht gar gehalten – war. Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Kantonspolizei am 10. Mai 2025 zunächst mündlich angeordnete und am 19. Mai 2025 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern angesichts des gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig.