Es war sein Fahrzeug, welches in einen Unfall verwickelt war. Ausserdem wurde er von seinem Nachbar auf dem Roller gesehen und im Anschluss daran mit einer starken Alkoholfahne von der Kantonspolizei angetroffen. Aufgrund der Gesamtumstände konnte die Polizei mithin zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt haben könnte. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht waren somit gegeben. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge den Test verweigerte, verfügte die Kantonspolizei diesen schriftlich.