In diesem Zusammenhang sei auch auf den Notizzettel im Unfallfahrzeug und die nachvollziehbare Feststellung der Polizei, wonach die Buchstaben «S» und «a» auf diesem Notizzettel den entsprechenden Buchstaben des vom Beschwerdeführer handschriftlich auf der Polizeiwache geschriebenen Zettels ähnelten, sowie auf die Beobachtung des Nachbarn (vgl. dazu auch nachfolgend) hingewiesen. Weiter soll der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen haben, als die Kantonspolizei ihn besuchte. Es war sein Fahrzeug, welches in einen Unfall verwickelt war.