Diese Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Beim Fehlen solcher Zeichen bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter der Strasse erhalten (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 19 zu Art. 1; m.W.H.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was vorliegend auf eine ausschliessliche Nutzung eines bestimmten Personenkreises schliessen lässt. Demnach ist beim C.________ in D.________ von einer öffentlichen Strasse auszugehen, womit das SVG gilt.