Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht. Massgebend ist hierbei vielmehr, ob die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Strasse nur für bestimmte Zwecke offensteht (bspw. Zubringerdienst), solange der Kreis der Benützer unbestimmbar bleibt. Keine Geltung hat das SVG lediglich bei Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Diese Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung kenntlich gemacht sein.