Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre. 4.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das SVG auf Privatstrassen nicht anwendbar sei, geht fehl. «Öffentlich» im Sinne von Art. 1. Abs. 1 SVG sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR. 741.11]). Ob Strassen dabei in privatem oder öffentlichem Eigentum stehen, ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht.