Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer angeblich an einem Unfall beteiligt gewesen sein soll, sei offensichtlich falsch gewesen. Er habe durchgehend bestritten, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben oder an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Es sei absolut widersinnig, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht habe und in der Folge ebendieses als gestohlen melde. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Alkohol lediglich beruhigt, nachdem er den Diebstahl des Fahrzeugs festgestellt habe.