1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). 4.2 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zudem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art.