Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Anordnung die Grundlage für das ihm zur Last gelegte angebliche Fehlverhalten sei, kann ihm entgegengehalten werden, dass er im Rahmen des Verfahrens ohne jedweden Rechtsverlust wird vorbringen können, weshalb er die Blut- und Urinprobe verweigert hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.