Der Praxis der Beschwerdekammer folgend (E. 2.2) kommt dies einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich. Da dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dadurch entsprochen wurde, fehlt es nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich.