3 3.2 Die Kantonspolizei führt in ihrer Stellungnahme indes aus, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr vollstreckt werde, da eine Blut- und Urinprobe bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse (E. 2.3). Der Praxis der Beschwerdekammer folgend (E. 2.2) kommt dies einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich.