3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde am 10. Mai 2025 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme unter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war.