Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Ausführungen der Kantonspolizei und bringt dagegen vor, dass er definitiv ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe widerrechtlich gewesen sei. Genau diese Anordnung bilde die Grundlage des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten angeblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens.