Dies komme gemäss Rechtsprechung des Obergerichts der Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich und da damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden sei, fehle es nunmehr an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Entsprechend sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Ausführungen der Kantonspolizei und bringt dagegen vor, dass er definitiv ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe widerrechtlich gewesen sei.