2.3 Die Kantonspolizei führt aus, dass eine Vollstreckung der angeordneten Blut- und Urinprobe nicht mehr erfolgen werde, da eine Entnahme mit Blick auf die am 10. Mai 2025 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse. Dies komme gemäss Rechtsprechung des Obergerichts der Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich und da damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden sei, fehle es nunmehr an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde.