Die vorerwähnte Praxis der Beschwerdekammer gilt auch bei Anordnungen oder Widerruf dieser Anordnungen durch die Polizei. Liegt von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, so tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es wird ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3