folgenden schriftlichen Verfügung – widerruft. Erfolgt kein Widerruf, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 251a StPO weist die Kompetenz zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nunmehr explizit (auch) der Polizei zu. Die vorerwähnte Praxis der Beschwerdekammer gilt auch bei Anordnungen oder Widerruf dieser Anordnungen durch die Polizei.