In Fällen, in denen die beschuldigte Person eine vorab mündlich angeordnete Blutund/oder Urinprobe verweigert, besteht nach der Praxis der Beschwerdekammer solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte. Demgegenüber entfällt das rechtlich geschützte Interesse, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nach-