2 2.2 In Fällen, in denen die beschuldigte Person eine vorab mündlich angeordnete Blutund/oder Urinprobe verweigert, besteht nach der Praxis der Beschwerdekammer solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte.