Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten des Vorgangs 202505004459 (1 Sichthülle) gab die Verfahrensleitung der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 beantragte die Kantonspolizei, dass die Beschwerde unter Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.