Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 241 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2025 (Vorgang Nr. 202505004459) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 10. Mai 2025 verfügte die Kantonspolizei Bern münd- lich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verwei- gerte. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2025 (Vorgang 202505004459) sei vollumfäng- lich aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten des Vorgangs 202505004459 (1 Sichthülle) gab die Verfahrensleitung der Kantonspoli- zei mit Verfügung vom 17. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schrei- ben vom 7. Juli 2025 beantragte die Kantonspolizei, dass die Beschwerde unter Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsel verzichtet werde. Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). 2 2.2 In Fällen, in denen die beschuldigte Person eine vorab mündlich angeordnete Blut- und/oder Urinprobe verweigert, besteht nach der Praxis der Beschwerdekammer solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässig- keit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte. Demge- genüber entfällt das rechtlich geschützte Interesse, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nach- folgenden schriftlichen Verfügung – widerruft. Erfolgt kein Widerruf, behält die Ver- fügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 251a StPO weist die Kompetenz zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit nunmehr explizit (auch) der Polizei zu. Die vorerwähnte Praxis der Beschwerdekammer gilt auch bei Anordnungen oder Widerruf dieser Anordnungen durch die Polizei. Liegt von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschut- zinteresse vor, so tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es wird ein das Verfahren beeinflussen- der Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Die Kantonspolizei führt aus, dass eine Vollstreckung der angeordneten Blut- und Urinprobe nicht mehr erfolgen werde, da eine Entnahme mit Blick auf die am 10. Mai 2025 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperli- chen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahr- fähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse. Dies komme gemäss Rechtspre- chung des Obergerichts der Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich und da damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden sei, fehle es nunmehr an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung der Be- schwerde. Entsprechend sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Ausführungen der Kantonspolizei und bringt dagegen vor, dass er definitiv ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe widerrechtlich gewesen sei. Genau diese Anordnung bilde die Grundlage des dem Beschwerde- führer zur Last gelegten angeblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde am 10. Mai 2025 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme unter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Be- schwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war. 3 3.2 Die Kantonspolizei führt in ihrer Stellungnahme indes aus, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr vollstreckt werde, da eine Blut- und Urinprobe bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus allenfalls nachweisbarer Produkte keine Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit des Beschwer- deführers im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse (E. 2.3). Der Praxis der Beschwer- dekammer folgend (E. 2.2) kommt dies einer Rücknahme der angefochtenen Ver- fügung gleich. Da dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah- ren dadurch entsprochen wurde, fehlt es nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) nahelegen, die Beschwerde trotz des Wegfalls des aktuellen prakti- schen Interesses zu behandeln, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, dass die Anordnung die Grundlage für das ihm zur Last gelegte an- gebliche Fehlverhalten sei, kann ihm entgegengehalten werden, dass er im Rah- men des Verfahrens ohne jedweden Rechtsverlust wird vorbringen können, wes- halb er die Blut- und Urinprobe verweigert hat. 3.3 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben. 4. 4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrens- ausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil ge- fällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2022 vom 7. Juni 2022 E. 3 und 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mut- massliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allge- meine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledi- gung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). 4.2 Die Polizei kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt, sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Art. 251a Bst. b und c StPO). Für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zu- dem die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskon- trollverordnung; SKV; SR 741.013) zu beachten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kön- nen Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atem- alkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von 4 Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss an- geordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht (oder nicht allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG; Art. 12a SKV) oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkohol- probe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Liegen Anzeichen von Fahrunfähig- keit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor, die nicht oder nicht allein auf Alkohol- einfluss zurückzuführen sind, kann zusätzlich zur Blutprobe eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Bei der Anordnung von körperlichen Un- tersuchungen (Art. 251 StPO) – und damit von Blut- oder Urinproben (Art. 251a Bst. b und c StPO) – handelt es sich um Zwangsmassnahmen, die einen hinrei- chenden Tatverdacht voraussetzen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen (Art. 197 Bst. a bis d StPO). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass am fraglichen Morgen Anlass dazu bestan- den habe, seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. So handle es sich beim C.________ in D.________ um eine Privatstrasse, für welche das SVG nicht gelte. Da der Be- schwerdeführer lediglich dort entlanggefahren sei, könne keine Kontrolle angeord- net werden. Ausserdem habe er im Zeitpunkt der Kontrolle offensichtlich kein Fahr- zeug gelenkt. Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer angeblich an einem Unfall beteiligt gewesen sein soll, sei offensichtlich falsch gewesen. Er habe durch- gehend bestritten, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben oder an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Es sei absolut widersinnig, davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht habe und in der Folge ebendieses als gestohlen melde. Der Beschwerdeführer ha- be sich mit dem Alkohol lediglich beruhigt, nachdem er den Diebstahl des Fahr- zeugs festgestellt habe. Es werde zudem bestritten, dass die Pupillen des Be- schwerdeführers geweitet gewesen seien und dies sei auch nicht mit objektiven Beweismitteln belegt. Der Beschwerdeführer sei überdies nicht auf die Folgen des Verweigerns der Untersuchung hingewiesen worden. 4.3.2 Dem Anzeigerapport vom 16. Mai 2025 sowie der Stellungnahme der Kantonspoli- zei vom 7. Juli 2025 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 10. Mai 2025 um 7:43 Uhr als gestohlen gemeldet hatte. Das Fahr- zeug sei von der Kantonspolizei gefunden worden. Als die Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei den Beschwerdeführer in der Folge an seinem Domizil angetroffen hät- ten, habe dieser stark nach Alkohol gerochen und starke Anzeichen eines Betäu- bungsmittelkonsums aufgewiesen (sehr enge Pupillen, keine Lichtreaktion). Weiter seien am Domizil keine Einbruchspuren festgestellt worden. Aufgrund dieser Um- stände habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer den Unfall in angetrunkenem Zustand selbst verursacht und in der Folge sein Fahr- zeug als gestohlen gemeldet habe. Aufgrund der Aussagen des Nachbars, wonach der Beschwerdeführer um 6:20-6:30 Uhr mit seinem Roller gefahren sei, müsse zudem angenommen werden, dass auch dies im alkoholisierten Zustand gesche- 5 hen sei. Schon allein dieser Umstand hätte die Anordnung eines Atemalkoholtests gerechtfertigt. Er habe sodann auch widersprüchlich betreffend den mutmasslichen Diebstahl ausgesagt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre, wenn der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre. 4.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen wäre. 4.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das SVG auf Privatstrassen nicht anwendbar sei, geht fehl. «Öffentlich» im Sinne von Art. 1. Abs. 1 SVG sind Stras- sen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Ver- kehrsregelnverordnung [VRV; SR. 741.11]). Ob Strassen dabei in privatem oder öf- fentlichem Eigentum stehen, ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht. Massgebend ist hierbei vielmehr, ob die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Strasse nur für bestimm- te Zwecke offensteht (bspw. Zubringerdienst), solange der Kreis der Benützer un- bestimmbar bleibt. Keine Geltung hat das SVG lediglich bei Strassen, deren Benut- zung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Diese Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung kenntlich ge- macht sein. Beim Fehlen solcher Zeichen bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter der Strasse erhalten (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 19 zu Art. 1; m.W.H.). Der Beschwerdefüh- rer bringt nichts vor, was vorliegend auf eine ausschliessliche Nutzung eines be- stimmten Personenkreises schliessen lässt. Demnach ist beim C.________ in D.________ von einer öffentlichen Strasse auszugehen, womit das SVG gilt. Dies ist letztlich aber für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend, zumal das Unfallfahrzeug des Beschwerdeführers an der E.________ in F.________ aufge- funden wurde – gemäss google maps von der Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers mit einem Motorfahrzeug bloss in sechs Minuten (ein Weg) erreichbar. In die- sem Zusammenhang sei auch auf den Notizzettel im Unfallfahrzeug und die nach- vollziehbare Feststellung der Polizei, wonach die Buchstaben «S» und «a» auf die- sem Notizzettel den entsprechenden Buchstaben des vom Beschwerdeführer handschriftlich auf der Polizeiwache geschriebenen Zettels ähnelten, sowie auf die Beobachtung des Nachbarn (vgl. dazu auch nachfolgend) hingewiesen. Weiter soll der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen haben, als die Kan- tonspolizei ihn besuchte. Es war sein Fahrzeug, welches in einen Unfall verwickelt war. Ausserdem wurde er von seinem Nachbar auf dem Roller gesehen und im Anschluss daran mit einer starken Alkoholfahne von der Kantonspolizei angetrof- fen. Aufgrund der Gesamtumstände konnte die Polizei mithin zu Recht davon aus- gehen, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug ge- führt haben könnte. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht waren somit gegeben. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge den Test verweigerte, verfügte die Kantonspolizei diesen schriftlich. Von einer unzulässigen systemati- schen Kontrolle der Fahrfähigkeit oder einer Kontrolle aufgrund der Kenntnis frühe- rer Delikte im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung kann 6 somit nicht die Rede sein. Insgesamt gab es am Morgen des 10. Mai 2025 genü- gend Anhaltspunkte, dass die Polizei gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG zur Anord- nung einer Blut- und Urinprobe berechtigt – wenn nicht gar gehalten – war. Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Kan- tonspolizei am 10. Mai 2025 zunächst mündlich angeordnete und am 19. Mai 2025 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, son- dern angesichts des gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig. 4.5 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledi- gungsgrundes aller Voraussicht nach abgewiesen hätte. 4.5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 4.1 hiervor). 4.5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Polizeikommando des Kantons Bern (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, H.________, G.________, I.________ (per B-Post) Bern, 6. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8