vgl. S. 2 des Erhebungsformulars Wirtschaftliche Verhältnisse der Kantonspolizei Bern vom 17. März 2025). Angesichts dessen liegt die Vermutung durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auch bereits früher massgeblich deliktisch tätig gewesen ist, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. 4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer allfälligen bloss administrativen Nacherfassung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 der Stellungnahme vom 30. Juni 2025 verwiesen.