Am 27. März 2025 erfolgte eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2025), was zeigt, dass er trotz laufenden Strafverfahrens offenbar weiter deliktisch tätig gewesen zu sein scheint. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 17. März 2025 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage und wollte sich bezüglich des ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht äussern.