sowie wegen Raubes, Drohung und Einbruchdiebstählen. Die vorliegend inkriminierte Anlasstat stellt mithin nicht die erste mutmassliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sondern der Beschwerdeführer wurde insoweit bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. März 2025 rechtskräftig verurteilt. Im vorliegenden Strafverfahren wird zudem u.a. auch wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls gegen den Beschwerdeführer ermittelt (vgl. den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2025).