Weiter bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits an anderen vergangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerstellung) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geeignet und erforderlich. Aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Strafregisterauszug vom 30. Juni 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vielfach vorbestraft ist, u.a. wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz