Zumal auch die Bedeutung der Anlasstat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerfassung) rechtfertigt, erweist sich diese insgesamt als verhältnismässig. 4.5 Weiter bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits an anderen vergangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerstellung) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geeignet und erforderlich.