4 den konnten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Zumal auch die Bedeutung der Anlasstat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerfassung) rechtfertigt, erweist sich diese insgesamt als verhältnismässig.