vgl. E. 4.3 hiervor). D.________ gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 7. Februar 2025 an, dass nichts davon ihm gehöre und diese Sachen alle dem Beschwerdeführer gehörten (vgl. Z. 19 ff., 23 ff., 27 ff. des Protokolls; vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der Menge, der Portionierungen und der Art der Verpackung der in Frage stehenden Behältnisse besteht der konkrete Verdacht, dass diese zum Verkauf und nicht zum Eigenkonsum bestimmt waren.