Seine Darstellung, ein DNA-Abgleich könne zur Aufklärung der Anlasstat nichts beitragen, da der Kontakt mit den Behältnissen auch im Rahmen seines Eigenkonsums erfolgt sein könnte, ist indes – wie es die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 zu Recht ausgeführt hat – verkürzt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Januar 2025 in der Wohnung von D.________ und dem Beschwerdeführer wurden diverse Behältnisse mit braunem und weissem Pulver sowie weitere Gegenstände, die auf Betäubungsmittelhandel schliessen lassen, sichergestellt (u.a. Grammwaagen sowie diverse leere Minigrips;