Der hinreichende Tatverdacht ist in Anbetracht dessen zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bestritten. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass die Erstellung des DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO verhältnismässig ist. Seine Darstellung, ein DNA-Abgleich könne zur Aufklärung der Anlasstat nichts beitragen, da der Kontakt mit den Behältnissen auch im Rahmen seines Eigenkonsums erfolgt sein könnte, ist indes – wie es die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 zu Recht ausgeführt hat – verkürzt.