sichergestellten Gegenständen (u.a. diverse Behältnisse mit braunem und weissem Pulver, diverse abgepackte Papierbriefchen mit verschiedenen Farben sowie ein Notizbuch, welches dieselben Farben und dahinter Preise enthält, Betäubungsmittelutensilien wie diverses Verpackungsmaterial, Minigrips sowie Waagen) sowie den Aussagen von D.________, wonach die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer gehörten (vgl. Z. 19 ff., 23 ff., 27 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 7. Februar 2025). Der hinreichende Tatverdacht ist in Anbetracht dessen zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bestritten.