3 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen, evtl. Vergehen) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, mindestens 136 g Kokain verkauft zu haben. Der hinreichende Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich massgeblich aus den Aussagen von C.________, wonach dieser seit mehreren Jahren regelmässig beim Beschwerdeführer Kokain beziehe (vgl. Z. 62 ff.