vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).