3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es sich bei ihm um einen Drogenkonsumenten handle und ein Kontakt mit den Behältnissen auch im Rahmen des blossen Konsums erfolgt sein könne. Ein möglicher Verkauf der sich in 2 diesen befindlichen Drogen sei damit nicht zwingend einhergehend. Weiter lasse sich ein Kontakt mit den betroffenen Behältnissen auch mittels eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren klären. Die Erstellung eines DNA-Profils sei damit unverhältnismässig.