Vorliegend wird A.________ belastet, über 130 g Kokain verkauft zu haben. Anlässlich zweier Hausdurchsuchungen wurden mehrere Behältnisse mit braunem und weissem Pulver gefunden. Die Behältnisse könnten zwei Personen gehören, eine davon A.________. Um zu klären, ob A.________ der Eigentümer der Behältnisse ist, ist die Abnahme von DNA zwingend notwendig. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen […].