Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 239 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. Mai 2025 (O 24 15655) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mehrfach begangenen Diebstahls (teilweise Versuch), Sachbeschädigung sowie mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs. Am 20. Mai 2025 verfügte sie, dass der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) und ein DNA-Profil zu erstellen ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach- stehendes Rechtsbegehren: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Mai 2025 im Verfahren O 24 15655 sei auf- zuheben und es sei zu verzichten, ein DNA-Profil vom Beschwerdeführer zu erstellen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten sei- en dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: [rechtliche Grundlagen Art. 255 StPO]. Vorliegend wird A.________ belastet, über 130 g Kokain verkauft zu haben. Anlässlich zweier Haus- durchsuchungen wurden mehrere Behältnisse mit braunem und weissem Pulver gefunden. Die Behältnisse könnten zwei Personen gehören, eine davon A.________. Um zu klären, ob A.________ der Eigentümer der Behältnisse ist, ist die Abnahme von DNA zwingend notwendig. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstli- che Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen […]. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es sich bei ihm um einen Drogenkonsumenten handle und ein Kontakt mit den Behältnissen auch im Rah- men des blossen Konsums erfolgt sein könne. Ein möglicher Verkauf der sich in 2 diesen befindlichen Drogen sei damit nicht zwingend einhergehend. Weiter lasse sich ein Kontakt mit den betroffenen Behältnissen auch mittels eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren klären. Die Erstellung eines DNA-Profils sei damit unverhält- nismässig. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil- Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Be- weismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 8 zu Art. 255). 4.2 Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der be- schuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldig- te Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu ge- wichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 3 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Verbrechen, evtl. Vergehen) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, mindestens 136 g Kokain verkauft zu haben. Der hinreichende Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich massgeblich aus den Aussagen von C.________, wonach dieser seit mehreren Jahren regelmässig beim Beschwerde- führer Kokain beziehe (vgl. Z. 62 ff., 207 ff., 272 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2025), den anlässlich zweier Hausdurchsuchungen aufgefundenen resp. sichergestellten Gegenständen (u.a. diverse Behältnisse mit braunem und weissem Pulver, diverse abgepackte Papierbriefchen mit verschiede- nen Farben sowie ein Notizbuch, welches dieselben Farben und dahinter Preise enthält, Betäubungsmittelutensilien wie diverses Verpackungsmaterial, Minigrips sowie Waagen) sowie den Aussagen von D.________, wonach die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer gehörten (vgl. Z. 19 ff., 23 ff., 27 ff. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 7. Februar 2025). Der hinreichende Tat- verdacht ist in Anbetracht dessen zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bestritten. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass die Erstellung des DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO verhältnismässig ist. Seine Darstel- lung, ein DNA-Abgleich könne zur Aufklärung der Anlasstat nichts beitragen, da der Kontakt mit den Behältnissen auch im Rahmen seines Eigenkonsums erfolgt sein könnte, ist indes – wie es die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 zu Recht ausgeführt hat – verkürzt. Anlässlich der Hausdurch- suchung vom 10. Januar 2025 in der Wohnung von D.________ und dem Be- schwerdeführer wurden diverse Behältnisse mit braunem und weissem Pulver so- wie weitere Gegenstände, die auf Betäubungsmittelhandel schliessen lassen, si- chergestellt (u.a. Grammwaagen sowie diverse leere Minigrips; vgl. S. 6 des An- zeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 26. April 2025). Am 7. Februar 2025 wurde an demselben Domizil erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei wiederum diverse Behältnisse mit weissem und braunem Pulver aufgefunden wur- den. Dabei handelt es sich u.a. um Papierbriefchen, die mit verschiedenen Farben gekennzeichnet waren. Zudem wurde ein Notizbuch sichergestellt, das Notizen mit denselben Farben enthielt, wobei den Notizen (u.a. «2 x 60», «10 x 20») jeweils Preisen zugeordnet waren (vgl. S. 7 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 26. April 2025; vgl. E. 4.3 hiervor). D.________ gab anlässlich seiner delegier- ten Einvernahme vom 7. Februar 2025 an, dass nichts davon ihm gehöre und diese Sachen alle dem Beschwerdeführer gehörten (vgl. Z. 19 ff., 23 ff., 27 ff. des Proto- kolls; vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der Menge, der Portionierungen und der Art der Verpackung der in Frage stehenden Behältnisse besteht der konkrete Ver- dacht, dass diese zum Verkauf und nicht zum Eigenkonsum bestimmt waren. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zum Abgleich mit den sicher- gestellten Spuren auf den fraglichen Behältnissen ist mithin zur Aufklärung der An- lasstat (Verkauf von Kokain) geeignet und auch erforderlich. Ob der Beschwerde- führer mit den vorstehend erwähnten Behältnissen in Kontakt gekommen ist, lässt sich entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht mittels Fingerabdruckspuren klären. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass solche sichergestellt wer- 4 den konnten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht konkret gel- tend gemacht. Zumal auch die Bedeutung der Anlasstat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerfassung) rechtfertigt, erweist sich diese insgesamt als verhältnismäs- sig. 4.5 Weiter bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bereits an anderen vergangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. DNA-Profilerstellung) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte, insbe- sondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geeignet und erfor- derlich. Aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Strafregister- auszug vom 30. Juni 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vielfach vorbe- straft ist, u.a. wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Raubes, Drohung und Einbruchdiebstählen. Die vorliegend inkrimi- nierte Anlasstat stellt mithin nicht die erste mutmassliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sondern der Beschwerdeführer wurde insoweit bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. März 2025 rechts- kräftig verurteilt. Im vorliegenden Strafverfahren wird zudem u.a. auch wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls gegen den Beschwerdeführer ermittelt (vgl. den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2025). Am 27. März 2025 erfolgte eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2025), was zeigt, dass er trotz laufenden Strafverfahrens offenbar weiter deliktisch tätig gewesen zu sein scheint. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 17. März 2025 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage und wollte sich bezüglich des ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nicht äussern. Der Beschwerdeführer selbst ist Betäubungsmittelkon- sument (vgl. S. 3 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2025 und Ziff. III/7 der Beschwerde) und hat gemäss eigenen Angaben nur eine tie- fe IV-Rente (CHF 1'917.00 pro Monat) sowie hohe Schulden (CHF 300'000.00; vgl. S. 2 des Erhebungsformulars Wirtschaftliche Verhältnisse der Kantonspolizei Bern vom 17. März 2025). Angesichts dessen liegt die Vermutung durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auch bereits früher massgeblich deliktisch tätig gewesen ist, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. 4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer allfälligen bloss administrativen Nacherfassung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 der Stellungnahme vom 30. Juni 2025 verwie- sen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Thun, F.________, Allmendstrasse 18, 3600 Thun (per A-Post) Bern, 10. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6