6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine entschädigungswürdigen Aufwendungen ersichtlich sind. Er hat zudem zu Recht keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gestellt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 1-5 liessen sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihnen sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.