8 muss die Trennung des Verfahrens auch in diesem Fall die Ausnahme bleiben und sich sachlich begründen lassen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 38 StPO mit Hinweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 202). Nach den vorangehenden Ausführungen ist dies vorliegend nicht der Fall. 5.6 Im Ergebnis liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die gemeinsame Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie.